Schiedsperson
Schlichten statt richten - so lautet das Motto im Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. (kurz: BDS e.V.).
Seit 01.05.2025 unterstütze ich dich in Konfliktsituationen als stellv. Schiedsperson in der Verwaltungsgemeinschaft Leinetal.
Zur VG Leinetal gehören die Ortschaften: Bodenrode-Westhausen, Geisleden, Glasehausen, Heuthen, Reinholterode, Steinbach und Wingerode.
Deine Vorteile im Schiedsverfahren
- Zeitersparnis: Dein Anliegen kann außergerichtlich und kurzfristig angegangen werden.
- Geldersparnis: Die Kosten für das Schiedsverfahren betragen in der Regel nicht mehr als 50 EUR. In den meisten Rechtsschutzversicherungen beträgt allein der Eigenanteil schon 150 EUR.
- Nicht-öffentliche und vertrauensvolle Umgebung: Das Schiedsverfahren findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Schiedsperson ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.
- Eigene Lösungen, statt Urteile anderer: Du arbeitest gemeinsam mit deinem Antragsgegner an einer tragfähigen Lösung.
Das Schiedsverfahren
Zuständigkeit und Anlässe
Im Schiedsverfahren gilt es die
- örtliche und
- sachliche
Zuständigkeit zu klären.
Örtlich zuständig ist immer das Schiedsamt oder die Schiedsstelle am Wohn- od. Geschäftssitz des Antragsgegners.
Die zuständige Schiedsperson findest du hier.
Die sachliche Zuständigkeit meint vor allem bürgerliche Rechtsstreitigkeiten:
- Streitigkeiten des täglichen Lebens
- Auseinandersetzungen um Geldforderungen
- Unstimmigkeiten, die sich aus dem Zusammenleben ergeben
- Nachbarschaftsstreit
- Mietstreitigkeiten
- u.a.
In besonderen Fällen ergibt sich die sachliche Zuständigkeit auch im Strafrecht (im sog. Sühneverfahren):
- Beleidigung
- Körperverletzung
- Sachbeschädigung
- Hausfriedensbruch
- Bedrohung
- Verletzung des Briefgeheimnisses
- Rauschtaten (§ 323a StGB) im Zusammenhang mit den zuvor genannten Delikten
Erst wenn das Sühneverfahren erfolglos bleibt und die Sühnebescheinigung ausgestellt ist, kann man bei Privatklagedelikten vor Gericht klagen.
Ablauf eines Schiedsverfahrens
1. Antrag auf Eröffnung eines Schiedsverfahrens
Ein Antrag auf Eröffnung eines Schiedsverfahren kann schriftlich oder mündlich bei der örtlich zuständigen Schiedsperson gestellt werden.
Aus dem Antrag soll sich der genaue Anlass des Streites und das von dir angestrebte Ziel einer Schlichtung ergeben.
Als Orientierung gilt:
- Wer (in dem Fall du)
- will was (ein Tun oder Unterlassen)
- von wem (deinem Antragsgegner)
- bis wann (Zeitraum)?
2. Kostenvorschuss
Der Antragsteller muss einen Kostenvorschuss entrichten, der die anfallenden Kosten des Verfahrens deckt. In der Regel sind dies ca. 25 EUR.
3. Schiedsverhandlung
Zur Schiedsverhandlung wirst du und dein Antragsgegner persönlich geladen.
Diese Verhandlung findet nicht öffentlich statt und die Schiedsperson ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Ziel der Verhandlung ist eine gütliche Einigung an deren Ende ein sog. Vergleich steht. Dabei kommt es vor allem auf die Bereitschaft der Konfliktparteien an, gemeinsam an einer Lösung zu arbeiten.
4. Vergleich
Ein abgeschlossener Vergleich, also ein von beiden Parteien akzeptiertes Ergebnis, beendet den Streit.
Ein vor der Schiedsperson abgeschlossener Vergleich ist ein vollstreckbarer Titel nach § 794 ZPO und kann 30ig Jahre lang vollstreckt werden.